bernerit.rocks

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Statuten bernerit.rocks

Vereinsname: bernerit.rocks

1. Name und Sitz

Unter dem Namen “bernerit.rocks” besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Bern. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.

2. Ziel und Zweck

Der Verein verfolgt das Ziel, öffentliche, IT-bezogene, technisch motivierte Events im Raum Bern zu organisieren und durchzuführen. Der Verein verfolgt ideelle und keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig

3. Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über folgende Mittel:

Es werden keine Mitgliederbeiträge erhoben. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

4. Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.

Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen sowie bei der Organisation und Durchführung von vereinsbezogenen-Events mithelfen.

Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

5. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

6. Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist per Ende Jahr möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens 4 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Die Vereinspflichten (allfällige Mitgliederbeiträge, etc.) gelten weiter für das gesamte angebrochene Jahr. Ein Mitglied kann jederzeit ohne Angabe von Gründen vom Vorstand ausgeschlossen werden.

7. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind: a) Die Mitgliederversammlung b) Der Vorstand

8. Die Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.

Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mind. 10 Tage im Voraus per E-Mail unter Angabe der Traktanden eingeladen. Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 30 Tage per E-Mail an den Vorstand zu richten.

Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 8 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt Vorsitzende den Stichentscheid.

Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer ¾ Mehrheit der Stimmberechtigten.

Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.

9. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein gegen aussen.

Er erlässt Reglemente. Er kann Arbeitsgruppen einsetzen. Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung beauftragen.

Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetztes wegen oder gemäss den Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:

Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selber.

Der Vorstand versammelt sich sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Abgabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.

Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

10. Revisionsstelle

Die Mitgliederversammlung wählt 1 bis 2 Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.

Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.

Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

11. Zeichnungsberechtigung

Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung zu zweien.

12. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

13. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und mit dem Stimmenmehr von ¾ der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation, welche den gleichen oder ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

14. Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Gründerversammlung vom 5. Dezember 2019 angenommen. Und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.